BAföG-Rückzahlung: Konditionen ändern sich

Neue Regeln für BAföG-Rückzahler/-innen ab April 2020; Studierende, die vor August 2019 BAföG erhalten haben, können bis 29. Februar 2020 auch die neuen Rückzahlungsbedingungen wählen; Alt: 105 Euro im Monat, gedeckelt auf 10.000 Euro; neu: 77 Raten zu 130 Euro, gedeckelt auf 10.010 Euro

Berlin 20. Februar 2020. Die Rückzahlungsmodalitäten für das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ändern sich ab April 2020. Bis zum 29. Februar 2020 haben ehemalige BAföG-Empfänger/-innen, die vor August 2019 BAföG erhalten haben, die Wahl, ob sie den neuen oder den alten Rückzahlungsmodus nutzen möchten. Dafür ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (BVA) nötig, welches für die Rückzahlung des BAföG-Darlehensanteils zuständig ist.

Darauf weist das Deutsche Studentenwerk (DSW) hin, der Verband der Studenten- und Studierendenwerke; sie setzen im Auftrag von Bund Ländern das BAföG um.

Mit der jüngsten BAföG-Änderung im Jahr 2019 wurden die BAföG-Rückzahlungsbedingungen neu geregelt.

Bisher musste man die Hälfte der individuell erhaltenen BAföG-Förderung mit einer Rate von 105 Euro pro Monat zurückzahlen, wobei die Rückzahlungssumme insgesamt auf 10.000 Euro gedeckelt war. Die Monatsraten konnten allerdings auch niedriger ausfallen.

  • erstmalig ab dem August 2019 BAföG-Förderung erhalten haben,
  • finanziell nicht in der Lage waren, ihr BAföG-Darlehen vollständig zurückzuzahlen und
  • im gesamten Rückzahlungszeitraum ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen sind.

Wer vor August 2019 BAföG erhalten hat und die Geltung dieser neuen Regeln für sich beanspruchen möchte, muss dies bis zum 29. Februar 2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt schriftlich erklären.

Ob der so beantragte Wechsel der Rückzahlungsmodalitäten vom Bundesverwaltungsamt akzeptiert wird, ist nur möglich, wenn die BAföG-Empfänger bisher ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt haben.

Pressemitteilung des Deutschen Studentenwerks (DSW) vom 20. Februar 2020