Häufig gestellte Fragen

Die Beantwortung der Fragen dient lediglich der ersten Information und kann die ausführliche Beratung vor Ort im Amt für Ausbildungsförderung nicht ersetzen.

Die Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit sowie unter Vorbehalt einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage. Ein Rechtsanspruch lässt sich hieraus nicht ableiten.

Sie haben Fragen zu "BAföG" in Zeiten der Corona Pandemie? Unter folgendem Link bekommen Sie ausführliche Antworten: www.bafög.de

Ein Erstantrag sollte direkt nach Erhalt einer Studienplatzzusage oder der Immatrikulation an einer Hochschule erfolgen. Ausbildungsförderung kann erst ab dem Antragsmonat – aber frühestens ab dem Beginn der Vorlesungszeit – bewilligt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen (§ 15 Abs.1 BAföG).

Ein Wiederholungsantrag sollte - um lückenlos BAföG zu erhalten - spätestens zwei Monate vor Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums eingereicht werden. 

Die benötigten Formblätter für den Antrag können Sie hier direkt ausfüllen oder downloaden►

Außerdem können Sie Ihren Antrag auch online stellen. Wichtig: Erst wenn der unterschriebene Papierantrag bei Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht, sind die Leistungen beantragt. Das Datum des Posteinganges gilt als Antragsdatum.

Ihre/n zuständigen Sachbearbeiter/in finden Sie hier ->

Unsere aktuellen Sprechzeiten finden Sie hier ->

Wenn alle Angaben vollständig sind und alle benötigten Nachweise vorliegen, beträgt die Bearbeitungszeit ca. 4-10 Wochen. Im Wintersemester kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen. Die Auszahlung der Ausbildungsförderung auf das von Ihnen bei Antragstellung angegebene Konto erfolgt regelmäßig zum letzten Werktag eines Monats oder ausnahmsweise Mitte eines Monats.

BAföG-Bescheide können an jedem Werktag der Woche erstellt und versandt werden.

 

bei den Eltern oder im Eigentum der Eltern wohnend

nicht bei den Eltern wohnend

Grundbedarf

483 Euro

752 Euro

Krankenkassenzuschuss

max. 84 Euro

max. 84 Euro

Pflegeversicherungszuschuss

25 Euro

25 Euro

Gesamtbedarf

592 Euro

861 Euro

Grundsätzlich kann nur gefördert werden, wer vor Vollendung des 30. Lebensjahres sein Studium beginnt. Nach dem 30. Lebensjahr kann nur in wenigen Ausnahmefällen BAföG gewährt werden (§ 10 Abs.3 BAföG).

Vermögen bis zu einer Höhe von 7500 Euro wird nicht auf das BAföG angerechnet (§ 29 BAföG). Für den Ehegatten und jedes Kind gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von jeweils 2100 Euro. Darüber hinausgehendes Vermögen wird voll angerechnet. 

Der Wert des PKW/Motorrads ist in vollem Umfang als Vermögen zu berücksichtigen. Angaben dazu sind im Formblatt 1 in Feld Nr. 100 zu machen. Des Weiteren sind zur Wertbestimmung der Kfz-Schein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kaufvertrag vorzulegen.

§ 24 Abs. 2 BAföG sieht vor, dass als Berechnungsgrundlage das Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners und der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr heranzuziehen ist. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, da das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres in aller Regel bereits endgültig feststeht und ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Es kann ein Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG (Formblatt 7bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Die Aktualisierung führt dazu, dass nur das aktuelle Einkommen der Jahre des Bewilligungszeitraums berücksichtigt wird. Ausbildungsförderung kann aber nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden, d.h. sobald die erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen, erfolgt eine abschließende Berechnung des Förderungsanspruchs. Dies kann auch eine Rückforderung zur Folge haben.

Ein Studienabbruch bzw. die Beendigung des Studiums während der laufenden Förderung sind dem Amt für Ausbildungsförderung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Exmatrikulationsbescheinigung, Abschlusszeugnis) sofort anzuzeigen, um Überzahlungen zu vermeiden. Ein Anspruch auf BAföG besteht dann grundsätzlich nicht mehr.

Ausnahme: Examenskandidaten
Wer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, kann, sofern er sich noch innerhalb der Förderungshöchstdauer befindet, trotz Exmatrikulation noch gefördert werden. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist in diesem Falle nachzuweisen.

Für ein Urlaubssemester wird grundsätzlich kein BAföG gezahlt. Es ist unerheblich, ob ein Urlaubssemester vor Semesterbeginn beantragt wurde oder rückwirkend von der Hochschule ein Urlaubssemester genehmigt wurde.

Ausnahme: Sofern die Hochschule ein Urlaubssemester zwecks Studienabschluss gewährt, kann trotzdem BAföG gezahlt werden (sofern man sich noch innerhalb der Förderungshöchstdauer befindet oder die Voraussetzungen des § 15 Abs.3 BAföG erfüllt sind).

Für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester müssen Studierende einen Eignungsnachweis in Form eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung (§ 48 Abs.1 S.1 Nr.1 BAföG) oder einer Bescheinigung nach § 48 BAföG (§ 48 Abs.1 S.1 Nr.2 BAföG) oder eines Nachweises über die erworbene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten (§ 48 Abs.1 S.1 Nr.3 BAföG) vorlegen.

1. Zwischenprüfung

Zwischenprüfungen sind nur solche Prüfungen, die nach der Studien- und Prüfungsordnung erst nach dem Ende des 3. Fachsemesters abgeschlossen werden können und tatsächlich vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden sind (betrifft aktuell nur den Studiengang Medizin).

2. Bescheinigung nach § 48 BAföG

Für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester reicht es aus, wenn eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte und innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters bei unserem Amt vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG den Leistungsstand des (vorhergehenden) 3. Fachsemesters ausweist. Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des 3. Fachsemesters im 4. Fachsemester kann u.U. verhindern, dass es zu einer Unterbrechung der Zahlung von Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester kommt.

Andernfalls muss innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters eingereicht werden.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Fachbereich, welche Leistungsanforderungen für den Leistungsstand des 3. oder 4. Fachsemesters erfüllt sein müssen. Beachten Sie bitte, dass Nachprüfungstermine am Semesterbeginn nicht mehr zu dem vorhergehenden Semester zählen.

3. Nachweis über erreichte ECTS-Punkte

Bezüglich der Vorlagefristen verweisen wir auf Punkt 2.

Da bisher wenige Fachbereiche unserem Amt mitgeteilt haben, welche Zahl an ECTS-Punkten am Ende des 3. oder 4. Fachsemesters erreicht sein müssen bzw. die Nachweise nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgestellt werden, ist eventuell die Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 BAföG unverzichtbar.