Tipps für die Wohnungssuche in Rhein-Main

Studierende mit Kindern haben es bei der Wohnungssuche besonders schwer. 

  • Meist scheiden WGs, untervermietete Zimmer und Wohnheime als preisgünstige Alternativen aus.
  • Viele Wohnungseigentümer in Deutschland wollen einer Umfrage (Innofact AG) zufolge lieber Rentner (71%), doppelverdienende, kinderlose Paare (63%) als Paare mit Kindern (50%), natürlich nur bei entsprechend guten Einkommensverhältnissen. Am unbeliebtesten sind WGs (10%), noch hinter Singles (44%) und Alleinerziehenden (18%).

 
Um dennoch bezahlbaren, kindgerechten Wohnraum zu finden, hier ein paar Tipps:

Welche Förderungsmöglichkeiten und Ansprüche (Wohnberechtigungsschein, Wohngeld, Unterhalt etc.) haben Sie?

Internet-Immobilienportale, Tageszeitungen, Schwarze Bretter, Wohnungstauschbörsen, Tages- und Stadtteilzeitungen, Mund-zu-Mund-Propaganda. Viele Wohnungen gehen unter der Hand weg. Irgendjemand kennt garantiert jemand, der jemanden kennt. Seien Sie aktiv und unterschätzen Sie nicht die Wirkung von Aushängen, Suchanzeigen etc.

Legen Sie ein möglichst konkretes Suchprofil an, um zu viele falsche Treffer zu vermeiden. Vorsicht vor Betrug in den Immobilienportalen! Es gibt keine Schnäppchen in Bestlage, Hände weg von Transaktionsgeschäften (Mietvorauszahlung ins Ausland gegen Wohnungsschlüssel per Nachnahme).

Definieren Sie für sich selbst, welche Kriterien ultimativ unverzichtbar sind und was Ihnen mehr wert ist - die gute Verkehrsanbindung oder das Extra-Zimmer? Besser Balkon als Badewanne? Viele scheitern an unrealistischen Erwartungen.

Wohnungsnot ist ein großstädtisches Phänomen. Häufig dauert es nicht länger mit dem RMV aus dem Umland als innerhalb des Stadtgebiets. Doch immer noch sucht ein Großteil der Studierenden in den üblichen innenstadtnahen Vierteln. So vergeht oft wertvolle Zeit und man übersieht bessere Alternativen.

Heben Sie sich schon mit der schriftliche Besichtigungsanfrage positiv ab:

  • Sämtliche Kontaktdaten vollständig angeben
  • auf Grammatik, Rechtschreibung und möglichst persönliche Anrede achten
  • erläuternden Begleittext möglichst auf das jeweilige Mietobjekt beziehen (kein eindeutiger Standardtextbaustein/copy and paste)
  • besonderes Interesse deutlich machen, nicht nur Besichtigungstermin  anfragen.

Schauen Sie sich die Beschreibung des Wohnobjektes ganz genau an: Wenn diese ausdrücklich nur für maximal zwei Personen als Lebensgemeinschaft ausgeschrieben ist, so hat es absolut keinen Sinn, sich mit vier Personen als WG vorzustellen. Meistens sind die Beschreibungen aus gutem Grund sehr detailliert, so dass sich viele Fragen von selbst beantworten und Wohnungen von vornherein ausgeschlossen werden können. Das spart Zeit und Sie vermeiden entmutigende Frustrationserlebnisse bei fehlgeschlagenen Besichtigungen.
 
Ganz wichtig ist, gut vorbereitet zur Besichtigung zu gehen!
Machen Sie sich im Vorfeld darüber Gedanken, welche Kriterien der Vermieter oder Makler anlegt. Dabei geht es keineswegs immer nur um das Einkommen, sondern auch um das persönliche Auftreten und Erscheinungsbild. Wenn Sie eine Wohnung wirklich anspricht, machen Sie das deutlich.

Die wichtigen Unterlagen wie Schufa-Auskunft (online abrufbar), Einkommensnachweise oder Bestätigung der Mietschuldenfreiheit vom bisherigen Vermieter, Mietbürgschaftserklärung (mit Angaben zu Bürgen in Form einer Selbstauskunft, aus der Bonität hervorgeht!) und Personalausweiskopie müssen Sie immer parat haben. 

Achten Sie auf eine gesunde Relation Ihres Budgets zu der geforderten Warmmiete. In der Praxis sollte die Warmmiete nicht mehr als ca. 40 % des Budgets ausmachen.

Genossenschaftswohnungen sind erschwinglich und liegen oft in begehrten Stadtteilen. Wegen der zumeist langen Wartezeiten ist es aber eher eine perspektivische Option.

= Abwägung von Schutz der Privatsphäre des Interessenten und berechtigtem Interesse des Vermieters.

Fragen zur Identität des Mieters sind rechtens (Namen, Anschrift und Telefonnummer)
Die Frage zum Familienstand ist grundsätzlich als zulässig erachtet, Fragen, ob man geschieden ist, in einer nichtehelichen Beziehung lebt o.ä. sind dagegen unzulässig, ebenso wie nach der Art der Beziehungen oder ihrer Dauer.
    
Nach der Anzahl der Kinder, die mit in die Wohnung ziehen, darf gefragt werden.
Es besteht ein berechtigtes Interesse daran, wie viele Personen in der Immobilie wohnen/ob die Wohnung für die Personenanzahl ausgelegt ist oder eine Überbelegung droht.

Bei der Frage nach dem Alter der Kinder muss unterschieden werden
Geht es wiederum um die Frage, wie viele Personen die Wohnung nutzen, ist das zulässig. Geht es darum, möglichst Lärm durch Kleinkinder auszuschließen, kann es rechtlich problematisch werden. 
    
Tabu ist das Thema Zukunftsplanung. Ob zukünftig Kinder in die Wohnung ziehen sollen, zählt zum allgemeinen Gebrauchsrecht des Mieters und ist speziell durch Artikel 6 GG geschützt. Fragen nach einem Kinderwunsch oder bestehender Schwangerschaft sind ebenfalls unzulässig und müssen nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

  • Wenn möglich, bei Tageslicht besichtigen und am besten zu „normalen“ Zeiten, damit Lärmbeeinträchtigungen etc. beurteilt werden können
  • Zustand des Hauses, Hellhörigkeit?
  • Zustand der Wohnung, insbesondere Fenster, Böden, Küche/Bad, Heizkörper?
  • Abstellmöglichkeit Waschmaschine/Trockner, Trockenraum?
  • Welche Heizungsart = Kostenhöhe (Etagenheizung, Zentralheizung, Fernwärme, Gas, Öl, Nachtspeicheröfen…)
  • Nebenkosten?
  • Lage und Umgebung (Infrastruktur, Spielplatz, Verkehrslärm, welche Nachbarschaftsklientel etc.)
  • PKW-Stellpatz?
  • Abstellfläche, Kellerraum/Zustand?

(Das Studierendenwerk Frankfurt am Main übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Angaben.)

Schönheitsreparaturen/Renovierung bei Auszug
Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Vermieter für alle Schönheitsreparaturen verantwortlich (§ 538 BGB), wobei per Vereinbarung im Mietvertrag dem Mieter die Durchführung üblicherweise übertragen wird. 
Schönheitsreparaturen sind nur durchzuführen, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Starre Fristenregelungen sind unwirksam. Zudem kann nicht verlangt werden, dass der Mieter sowohl laufende Renovierungen als auch eine Endrenovierung bei Auszug machen muss. Den Mieter benachteiligende Regelungen haben zur Folge, dass die Renovierungsklausel insgesamt unwirksam ist und dann die BGB-Regelung gilt, wonach der Mieter gar nichts tun muss.

Kündigung
Für Mieter und Vermieter gelten i.d.R. unterschiedliche Kündigungsfristen.
Mieter können mit einer Frist von drei Monaten kündigen, egal wie lange sie schon in der Wohnung leben. Für Vermieter sind die Kündigungsfristen gestaffelt - abhängig davon, wie lang der Mieter schon in der Wohnung wohnt. In den ersten fünf Jahren gilt eine Frist von drei, bis zum achten Jahr eine Frist von sechs und bei längeren Mietverhältnissen eine Frist von neun Monaten.
Die Kündigung muss stets durch ein berechtigtes Interesse des Vermieters begründet werden. 

Mieterhöhung/Modernisierungs-Mieterhöhung/Staffelmiete 
Eine einfache Mitteilung, dass ab Zeitpunkt X eine höhere Miete gilt, ist unzulässig. Beide Vertragsparteien müssen eine Erhöhung der Miete vereinbaren. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Mieter dabei nicht verweigern. Der Vermieter muss die Mieterhöhung begründen, indem er entweder auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen Bezug nimmt. Hierbei gilt die Kappungsgrenze (Erhöhung in drei Jahren um höchstens 20 Prozent).
Anderes gilt für Modernisierungs-Mieterhöhungen, die den Gebrauchswert einer Wohnung erhöhen, zu Einsparungen (Energie, Wasser) führen. Der Mieter kann eine solche Modernisierung nicht verhindern, auch wenn danach die Miete deutlich steigt. Ausnahme: Härtefall.
Im Mietvertrag vereinbarte Staffelmieten legen vorab fest, dass die Miete in regelmäßigen Abständen um bestimmte Beträge automatisch steigt. Weitere, über die Staffelmietvereinbarung hinausgehende Mieterhöhungen darf der Vermieter nicht verlangen. Das gilt auch für  Modernisierungsmieterhöhungen. Die Staffelmiete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Kaution 
Bei einer Neuvermietung kann eine Kaution/Mietsicherheit von bis zu drei Monatsmieten verlangt werden. Die Kaution muss der Mieter nicht sofort zahlen, sondern kann sie auch in drei gleich hohen Monatsraten entrichten. Ein Verlangen des Vermieters, die Kaution auf einmal zu zahlen, ist eine ungültige Vereinbarung. 
Kommt der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Verzug, so riskiert er damit die fristlose Kündigung. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution bei einer Bank zum üblichen Zinssatz für eine Anlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist anzulegen. Der Vermieter muss nach dem Auszug zunächst angemessen Zeit haben, um Ansprüche gegen den Mieter (z.B. für Beseitigung von Schäden, Kostenausfälle etc.) zu prüfen, bevor die Kaution zurückzuzahlen ist.