Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege

„Studierende können für die Zeit des Mutterschutzes, der Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt werden“ heißt es in der Hessischen Immatrikulationsverordnung.

Es stehen Ihnen bis zu 6 Urlaubssemester für Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit zu.
Lassen Sie sich vor einem Antrag auf Urlaubssemester oder Teilzeitstudium bei der Studienberatung oder bei Ihrem Fachbereich zu den Vor- und Nachteilen beraten und treffen Sie dann Ihre Entscheidung.

Rahmenbedingungen für eine Beurlaubung

  • Urlaubssemester wegen Mutterschutzfrist oder Elternzeit können nur unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder der Geburtsurkunde beantragt werden.
  • Der Antrag muss jeweils bis zum 1. April (Sommersemester) bzw. bis zum 1. Oktober (Wintersemester) bei der Universität / Hochschule eingegangen sein.
  • Eine Beurlaubung befreit nicht von der Zahlung des Semesterbeitrags.
  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Während der Beurlaubung behalten Sie Ihren Studierendenstatus.
  • BAföG wird während des Urlaubssemesters nicht gezahlt – evtl. jedoch ALG II. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.